Verhinderungspflege
Wenn pflegende Angehörige ausfallen oder einen Urlaub planen – können sie dafür Unterstützung von der Pflegekasse erhalten.
Verhinderungspflege – Was ist das?
Wer seine Eltern, seinen Partner oder andere Angehörige pflegt, weiß, dass dies keine leichte Aufgabe ist.
Die Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI, sogenannte Verhinderungspflege, ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitrag in der Verhinderungspflege 2025 für die Pflegegrade 2 bis 5 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.
Rechtzeitig in Anspruch nehmen
Achtung: Bei der Verhinderungspflege müssen die Leistungen spätestens bis zum 31.12. des Jahres genommen werden. Restbeträge verfallen mit dem Jahreswechsel. Um die individuellen Ansprüche der Zusatzleistungen aus der Pflegekasse zu sichern und rechtzeitig zu beantragen, können sich Interessierte unverbindlich von einem professionellen Betreuungs- und Pflegedienst beraten lassen. Als Anbieter mit voller Pflegekassenzulassung kann Home Instead neben der Beratung vor allem auch eine engagierte und persönliche Betreuung gewährleisten – damit die Angehörigen für die Zeit ihrer Abwesenheit darauf vertrauen können, dass der Pflegebedürftige in besten Händen ist.
Gut, dass es diese Leistungen der Pflegeversicherungen gibt. Als führender Anbieter von Betreuungsleistungen berät Home Instead Sie gern umfassend und individuell, zu der Vielfalt der Möglichkeiten, deren optimaler Nutzung und den entsprechenden Rahmenbedingungen.
Sie können Verhinderungspflege beantragen, unabhängig davon, ob Sie für einige Zeit in den Urlaub fahren oder durch Krankheit oder andere Umstände verhindert sind, um Ihr Familienmitglied zu betreuen.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ab dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Ab 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.